Satzung

Satzung vom 6. Juni 2019, durch Beschluss der Mitgliederversammlung

§ 1 Rechtsform, Name

Die Interdisziplinäre Fachgesellschaft für Didaktik Gesundheit“ (IFDG)wird in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins errichtet.
Sie führt den Namen „Interdisziplinäre Fachgesellschaft für Didaktik Gesundheit“ (IFDG) mit dem Zusatz e.V. nach dem Eintrag in das Vereinsregister.

§ 2 Zweck, Zielsetzungen der Gesellschaft

(1) Die Interdisziplinäre Fachgesellschaft für Didaktik Gesundheit“ (IFDG)ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, wissenschaftlicher Lehre und wissenschaftsorientierter Bildung.

(2) Als wissenschaftliche Vereinigung im Feld Gesundheit ist die Interdisziplinäre Fachgesellschaft für Didaktik Gesundheit“ multidisziplinär.
Die Gesellschaft verpflichtet sich den Prinzipien des methodologischen, paradigmatischen und theoretischen Pluralismus ebenso wie der ethischen Reflexion.

(3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Phänomenen und Problemen der Lehre und Bildung im Themenfeld Gesundheit in Hochschule, Schule und anderen Bildungseinrichtungen.

(4) Die Gesellschaft fördert den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern sowie die Präsenz interdisziplinärer Denkweisen in Wissenschaft, Öffentlichkeit und Bildung. Sie pflegt den internationalen wissenschaftlichen Austausch.

(5) Dem Satzungszweck dienen

  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (u.a.Jahrestagung, Tagung der Sektionen, themenspezifische Forschungstagungen, Nachwuchswissenschaftler und wissenschaftlerinnentagungen)
  • die Durchführung von Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung einer Didaktik Gesundheit (z.B. zu Stand und Entwicklung der Didaktik Gesundheit in Forschung, hochschulischer Lehre und Schulpraxis)
  • die Publikation von Forschungsergebnissen zur Didaktik Gesundheit (z.B. Jahresband, Forschungsband, Website der IGFG)
  • die Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften bzw. Institutionen des Öffentlichen Rechts, insbesondere mit Fachverbänden und Hochschulen
  • die Entwicklung von Grundsatzmaterialien zur Unterstützung der Arbeit an Curricula und schulischen Innovationen (z.B. Fachqualifikationsrahmen Gesundheit)
  • die Entwicklung von Grundsatzmaterialien zu und Veranstaltung von Maßnahmen zur Aus, Fortund Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern für den Bereich Gesundheit
  • Stellungnahmen und Gutachten zu berufspädagogisch und hochschulpolitisch relevanten Problemfeldern, die im Zusammenhang mit der Didaktik Gesundheit stehen (z.B. Stellungnahmen zu Curricula, schulund hochschulpolitischen Entscheidungen und entsprechenden Dokumenten und Materialien)

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Sitz der Gesellschaft

Sitz der Interdisziplinären Fachgesellschaft für Didaktik Gesundheit(IFDG) ist Osnabrück.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen werden, wenn sie bereit sind, die Ziele und Zwecke der Gesellschaft zu fördern.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er informiert die Mitglieder per Rundmail über den Beschluss. Die Aufnahme wird wirksam, wenn nicht mindestens drei Mitglieder innerhalb eines Monats der Aufnahme schriftlich widersprechen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(3) Mit der Mitgliedschaft verbindet sich die Pflicht, den Ethikkodex der Gesellschaft als Verhaltensregeln des guten wissenschaftlichen Arbeitens anzuerkennen.

(4) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann im besonders begründeten Einzelfall den Jahresbeitrag herabsetzen, ihn vorübergehend aussetzen oder vollumfänglich von der Beitragspflicht befreien.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und sonstigen rechtsfähigen Personenvereinigungen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Kündigung, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und ist bis spätestens 30.September zu erklären.

(6) Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht oder nicht vollständig entrichtet.

(7) Der Vorstand oder mindestens drei Mitglieder können der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes vorschlagen, wenn es die anerkannten Regeln wissenschaftlichen Arbeitens grob verletzt hat, die Gesellschaft grob geschädigt hat, oder wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte oder akademischen Grade entzogen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit Zweidrittelmehrheit.

§ 7 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Interdisziplinäre Fachgesellschaft für Didaktik Gesundheit“ (IFDG)sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. ggf. die von der Mitgliederversammlung eingesetzten Sektionen

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern der Gesellschaft, wobei juristische Personen durch einen bevollmächtigten Vertreter teilnehmen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung soll mit der jährlichen Arbeitstagung verbunden werden.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Gesellschaft anwesend ist.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren einzeln die Mitglieder des Vorstandes. Einmalige Wiederwahl in Folge ist zulässig. Für das Vorstandsmitglied Vorsitzende/ Vorsitzender ist mehrmalige Wiederwahl in Folge zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren.

(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand mit einfacher Mehrheit Entlastung.

(7) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben einsetzen.

(8 ) Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie mit der Einladung zur Sitzung angekündigt werden; sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/ dem 1. Vorsitzenden, der/ dem 2. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister und zwei Beisitzerinnen/ Beisitzern. Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte des Vereins im Sinne des Vereinszwecks und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse verantwortlich.

(2) Die beiden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister sind Vereinsvorstand im Sinne von §26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein.

(3) Die Vorsitzende/ der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte im Auftrag des Gesamtvorstandes.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Der Vorstand kann bis zu zwei Mitglieder für bestimmte Aufgaben in den Vorstand kooptieren. Die kooptierten Mitglieder sind bei Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, stimmberechtigt.

(6) Der Vorstand kann einen Beirat der Gesellschaft einrichten. Die Mitglieder des Beirats bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt die Anliegen der Gesellschaft, Wissenschaft, Öffentlichkeit und Politik.

(7) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer wählen.

(8) Der Vorstand kann im Namen der Gesellschaft Preise und Auszeichnungen vergeben. Dazu richtet er eine Auswahlkommission ein.

(9) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen.

(10) Der Vorstand beschließt nach Befragung der Mitglieder über Thematik, Ort und Modalitäten der nach 2.4. stattfindenden nächstfolgenden Tagung.

(11) Der Vorstand gibt auf der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.

(12) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 10 Sektionen

(1) Die Mitgliederversammlung der Interdisziplinären Fachgesellschaft für Didaktik Gesundheit“ (IFDG) kann für bestimmte Themenbereiche Sektionen einrichten. Sektionen dienen als Foren für einen kontinuierlichen wissenschaftlichen Austausch und für die Anbahnung von Kooperation in Forschung und Lehre.

(2) Die Sektionen wählen mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung eine Sprecherin oder einen Sprecher. Sie oder er muss Mitglied der Gesellschaft sein. Die Sprecherin oder der Sprecher informiert den Vorstand unverzüglich über die Wahl.

(3) Die Sprecherin oder der Sprecher einer Sektion berichtet regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, über die Aktivitäten der Sektion an den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung einer Sektion beschließen, die zwei Jahre lang weder berichtet, noch Aktivitäten wie Tagungen oder Publikationen aufweist.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl der Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt. Die Mitgliederversammlung kann eine stellvertretende Kassenprüferin oder einen stellvertretenden Kassenprüfer wählen, die oder der in das Amt nachrückt, wenn eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer daraus ausscheidet.

(2) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Kasse der Gesellschaft mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 12 Datenschutz

(1) Ausschließlich zur Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erfasst, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Mitglied der Gesellschaft hat das Recht auf:

1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen der Gesellschaft, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für die Gesellschaft Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Gesellschaft hinaus.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung der Interdisziplinäre Fachgesellschaft für Didaktik Gesundheit“ (IFDG) erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volksund Berufsbildung insbesondere mit Bezug zur Fachdidaktik Gesundheit. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von didaktischer Forschung und Lehre im Themenfeld Gesundheit zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung wurde am 06.06.2019 von der Mitgliederversammlung der IFDG in Osnabrück beschlossen.